OLG Bamberg: Gericht kann nicht über Therapie von Scheidungskindern entscheiden Ob das Kind eines geschiedenen Paars medizinisch behandelt werden muss oder nicht, habe nicht ein Familiengericht zu befinden,
sofern einem Elternteil die Entscheidungskompetenz gerichtlich zugesprochen wurde, erklärte das Oberlandesgericht Bamberg in einer Entscheidung vom 12.02.2003. Ein Vater hatte vergeblich versucht, zu
erreichen, dass sein bei seiner geschiedenen Frau lebender Sohn nicht länger mit dem Medikament «Ritalin» behandelt wird. Das OLG wies seine Beschwerde zurück (Az.: 7 UF 94/02). Gericht beurteilt nicht sinnvolle medizinische Behandlung Der Junge
leidet unter einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung. Der Vater hatte bestritten, dass das Kind überhaupt an der Störung erkrankt sei und mit dem Psychomittel behandelt werden müsse. Das Amtsgericht in
erster Instanz hatte die Verantwortung über eine medizinische Behandlung des Kindes allein der Mutter übertragen, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann aber die
gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn nicht aufrechterhalten werden, soweit sie die Behandlung des so genannten hyperkinetischen Syndroms betrifft. Gemeinsame elterliche Sorge setze ein Mindestmaß an
Verständigungsbereitschaft der Eltern voraus. Da der Vater sich weigere, die Erkrankung anzuerkennen, sei damit nicht zu rechnen. Deshalb sei eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter
notwendig. Das Gericht habe nicht darüber zu befinden, ob die geplante Behandlung mit «Ritalin» sinnvoll sei. Es könne nur festlegen, welcher Elternteil darüber zu entscheiden habe.beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 12. Februar 2003 (dpa). |
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