BVerfG: Keine Familienversicherung für besser verdienende Paare Die rechtliche Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V, wonach Kinder besser verdienender Eheleute nicht in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden
können, diese Einschränkung aber nicht für nichteheliche Kinder gilt, ist mit dem Schutz von Ehe und Familie und dem Gleichheitssatz vereinbar. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am
12.02.2003 entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Mutter abgewiesen, die ihr Kind gesetzlich mitversichern lassen wollte (Az.: 1 BvR 624/01). Rechtliche Regelung zur Familienversicherung § 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder
miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des
Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen überschritten werden.
Punktuelle Benachteiligung Verheirateter ist hinzunehmen Die Verfassungsrichter sahen insbesondere in der Tatsache,
dass § 10 Abs. 3 SGB V nicht auf nichteheliche Paare anzuwenden ist, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften
nicht diskriminieren und Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile benachteiligen. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung sei aber dann hinzunehmen, wenn die
allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abziele und, wie hier, unter dem Strich viele Vergünstigungen für Verheiratete mit sich bringe. Bei der Gesamtbetrachtung der
Regelungen über die Familienversicherung seien Eheleute nämlich nicht schlechter gestellt als Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Kein Verstoß gegen Schutzzweck für Ehe und Familie Auch Art. 6 GG
werde nicht verletzt. Zwar müsse der Gesetzgeber die Familie durch geeignete Maßnahmen fördern und habe für einen Familienlastenausgleich zu sorgen, so der Erste Senat. Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen sei, stehe dem Gesetzgeber aber Gestaltungsfreiheit zu. Das gelte auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern stelle eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie dar, wobei der Gesetzgeber bei der Bestimmung des begünstigten Personenkreises auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen dürfe, erklärten die Verfassungsrichter.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten, deren Kinder von der Ausschlussklausel betroffen sind und solchen, deren Kinder in den Genuss der beitragsfreien
Mitversicherung gelangen, sei ebenfalls mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG
vereinbar, so das BVerfG. Die Benachteiligungen knüpften an einkommensbezogene Merkmale an und seien daher gerechtfertigt. So würden Kinder nur dann aus der gesetzlichen Familienversicherung ausgeschlossen, wenn ein Elternteil ein Gesamteinkommen erziele, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege und damit nicht mehr schutzbedürftig sei. Außerdem erfolge ein Ausschluss des Kindes aus der Familienversicherung auch nur dann, wenn der privat versicherte Elternteil wegen seines höheren Einkommens vorrangig dafür verantwortlich gemacht werden kann, für die Absicherung seiner Kinder gegen das Risiko der Krankheit zu sorgen. Sei dies nicht der Fall, weil der gesetzlich versicherte Elternteil ein höheres Einkommen erzielt, bleibe es bei der Familienversicherung der Kinder.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 12. Februar 2003. vollständiges Urteil |